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Arbeitsmedizinische Aspekte:
 

 

Arbeitsmedizinische Vorsorgegrundsätze

 

Die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind:

G 1.1 Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub, Teil 1: Silikogener Staub
G 1.2 Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub, Teil 2: Asbesthaltiger Staub
G 1.3 Gesundheitsgefährlicher mineralischer Staub, Teil 3: Keramischer Staub
G 2 Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle)
G 3 Bleialkyle
G 4 Arbeitsstoffe, die Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen hervorrufen
G 5 Nitroglyzerin oder Nitroglykol
G 6 Schwefelkohlenstoff
G 7 Kohlenmonoxid
G 8 Benzol
G 9 Quecksilber oder seine Verbindungen
G 10 Methanol
G 11 Schwefelwasserstoff
G 12 Phosphor (weißer)
G 13 Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff)
G 14 Trichlorethylen
G 15 Chrom-VI-Verbindungen
G 16 Arsen oder seine Verbindungen (mit Ausnahme des Arsenwasserstoffs)
G 17 Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)
G 18 Tetrachlorethan oder Pentachlotethan
G 19 Laserstrahlung (weggefallen)
G 20 Lärm
G 21 Kältearbeiten
G 22 Säureschäden der Zähne
G 23 Obstruktive Atemwegserkrankungen
G 24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)
G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
G 26 Atemschutzgeräte
G 27 Isocyanate
G 28 Monochlormethan (Methylchlorid)
G 29 Benzolhomologe (Toluol, Xylole)
G 30 Hitzearbeiten
G 31 Überdruck
G 32 Cadmium oder seine Verbindungen
G 33 Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen
G 34 Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
G 35 Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen
G 36 Vinylchlorid
G 37 Bildschirm-Arbeitsplätze
G 38 Nickel oder seine Verbindungen
G 39 Schweißrauche
G 40 Krebserzeugende Gefahrstoffe - allgemein
G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr
G 42 Infektionskrankheiten
G 43 Biotechnologie
G 44 Buchen- und Eichenholzstaub
G 45 Styrol

(Stand: 05.01)

Die genannten speziellen Vorsorgeuntersuchungen dürfen nur von dazu  ermächtigten Ärzten durchgeführt werden. Diese Ärzte müssen über ihre betriebsärztliche Qualifikation hinaus besondere Fachkenntnisse für den entsprechenden Untersuchungsgang nachweisen und über die erforderliche Geräteausstattung verfügen. Für die Durchführung mehrerer Untersuchungen ist auch die Teilnahme an speziellen Weiterbildungsseminaren erforderlich.
Näheres zu den einzelnen Vorsorgegrundsätzen sind den berufsgenossenschaftlichen Informationen zu entnehmen: z.B. für den Grundsatz G 37 der BGI 504-37, für den Grundsatz G 41 der BGI 504-41. Grundsätzliche Verpflichtungen und Maßgaben zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sind der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A 4 (bisherige VBG 100) zu entnehmen.

 

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