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Aktuelles

Neuerungen im Arbeitsschutz:
 

 

Umbenennung der Unfallverhütungsvorschriften

 

Im Rahmen der Vereinheitlichung der berufsgenossenschaftlichen Auflagen wird das berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk umbenannt werden.
Aus der bisherigen VBG wird eine BGV (Berufsgenossenschaftliche Vorschrift), aus ZH 1-Richtlinien werden

BGR - Berufsgenossenschaftliche Regeln
BGI -  Berufsgenossenschaftliche Informationen
BGG - Berufsgenossenschaftliche Grundsätze
CHV - Gesetze und Verordnungen des Bundes,
         erschienen im Carl Heymanns Verlag.

Der Rechtscharakter der einzelnen Unterlagen bleibt bestehen, so sind die BGVen weiterhin autonomes Recht.

Zukünftig werden die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) allerdings ohne Durchführungs- anweisungen auskommen müssen. Ein Teil der BGR ersetzt die bisherigen Durchführungsanweisungen. Diese Regeln erhalten dann die gleiche Bezeichnung wie die Vorschriften (BGV), der sie zugeordnet werden. Zur BGV A 2 gehört demnach die BGR A 2.

Die BGVen werden zusätzlich in vier Untergruppen aufgeteilt:

A = Allgemeine Vorschriften; betriebliche Arbeitsschutzorganisation
B = Einwirkungen
C = Betriebsart / Tätigkeit
D = Arbeitsplatz, Arbeitsverfahren

Beispiele:

Aus der VBG 1 (Allgemeine Vorschriften) wird BGV A 1, aus der VBG 4 (Elektrische Anlagen und Betriebsmittel) die
BGV A 2.

Die VBG 91 (Umgang mit Gefahrstoffen) wird die neue BGV B 1, die VBG 37 (Bauarbeiten) die neue BGV C 22 und die VBG 15 (Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren) die neue BGV D 1.

Auch die allgemein anerkannten Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (bisher ZH 1-Richtlinien), die zur Umsetzung der BG-Vorschriften und verschiedener Schutzziele aus staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Vorschriften dienen, werden wie oben beschrieben gegliedert und numeriert:

BGR = BG-Regeln allgemeiner Art, Nummerierung 100 bis 499
BGI  = BG-Informationen, Nummerierung 500 bis 899
BGG = BG-Grundsätze, Nummerierung 900 bis 999

Beispiele:

Aus ZH 1 / 201 (Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern) wird die neue BGR 133, aus der ZH 1 / 142 (Erste Hilfe im Betrieb) wird die BGI 509.

Das wird gerade in der Anfangszeit für uns Nutzer einiges an Umgewöhnung erfordern, daher werden die alte und neue Bezeichnung mehrere Jahre nebeneinander bestehen bleiben.
Mit der Zeit werden wir uns auch daran gewöhnen - und es wird, da sind sich die Berufsgenossenschaften einig, eine Erleichterung in unserem Vorschriftenwerk geben.

 

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