Aktuelles aus der Rechtssprechung: |
Ausrutscher im Wahllokal |
Eine Krankenschwester verließ während ihres Sonntagsdienstes ihren normalen Arbeitsweg, um in einem etwa 200 Meter entfernten Wahllokal ihre Stimme abzuge- ben. In dem Gebäude rutschte sie aus und wurde verletzt. Die zuständige Berufsgenossenschaft mußte nach Recht und Gesetz eine Anerkennung als Wegeunfall ablehnen, da die Krankenschwester aus „eigenwirtschaftlichem Interesse“ den direkten Weg zu ihrem Arbeitsplatz unterbrochen hatte und einen „Abweg“ gegangen war. Das Landessozialgericht Sachsen bestätigte diese Entscheidung mit rechtskräftigem Urteil (Az: L 6 U3/97). |
Teekochen im Büro |
Eine Mitarbeiterin eines Copy-Shops bereitete sich mit einem Heißwassergerät einen Tee zu. Dabei kippte sie das Gerät um, und kochendes Wasser lief ihr über den Rücken. Die Versicherte erklärte, den Tee für den Eigenbedarf gekocht zu haben, woraufhin die zuständige BG die Heilbehandlung zu Lasten der Unfallversicherung abbrach. Später widerrief die Versicherte ihre Aussage und gab an, dass sie den Tee nun doch nicht nur für sich, sondern auch für gelegentlich vorbeischauende Service-Techniker und Kunden zubereitet hatte. |
Nichtbeachten einer roten Ampel |
Wer als Berufskraftfahrer wegen Nichtbeachtung einer auf „Rot“ geschalteten Ampel einen Verkehrsunfall verursacht, haftet in aller Regel dem Arbeitgeber wegen grob fahrlässiger begangener positiver Vertragsverletzung für den dadurch verursachten Schaden. |
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