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Aktuelles

Aktuelles aus der Rechtssprechung:
 

 

Ausrutscher im Wahllokal

 
Eine Krankenschwester verließ während ihres Sonntagsdienstes ihren normalen Arbeitsweg, um in einem etwa 200 Meter entfernten Wahllokal ihre Stimme abzuge- ben. In dem Gebäude rutschte sie aus und wurde verletzt.
Die zuständige Berufsgenossenschaft mußte nach Recht und Gesetz eine Anerkennung als Wegeunfall ablehnen, da die Krankenschwester aus „eigenwirtschaftlichem Interesse“ den direkten Weg zu ihrem Arbeitsplatz unterbrochen hatte und einen „Abweg“ gegangen war. Das Landessozialgericht Sachsen bestätigte diese Entscheidung mit rechtskräftigem Urteil (Az: L 6 U3/97).
 

 

Teekochen im Büro

 

Eine Mitarbeiterin eines Copy-Shops bereitete sich mit einem Heißwassergerät einen Tee zu. Dabei kippte sie das Gerät um, und kochendes Wasser lief ihr über den Rücken.  Die Versicherte erklärte, den Tee für den Eigenbedarf gekocht zu haben, woraufhin die zuständige BG die Heilbehandlung zu Lasten der Unfallversicherung abbrach. Später widerrief die Versicherte ihre Aussage und gab an, dass sie den Tee nun doch nicht nur für sich, sondern auch für gelegentlich vorbeischauende Service-Techniker und Kunden zubereitet hatte.
Das Sozialgericht lehnte den Versicherungsschutz ab und führte dabei aus, dass die Nahrungsaufnahme für den eigenen Bedarf in der Rechtsprechung unstreitig nicht versichert sei. Wenn die Tätigkeit sowohl eigenwirtschaftlich ist als auch zu betrieblichen Belangen dient (“gemischte Tätigkeit”), besteht der Versicherungsschutz nur dann, wenn dieser betrieblich vorliegende Bezug hypothetisch auch alleine, ohne privaten Zweck, vorgenommen worden wäre. Im vorliegenden Fall schloss das Gericht aus den Gesamtumständen, dass das Anbieten von Tee für Kunden allenfalls ein unbedeutender Nebenzweck war (Sozialgericht Gelsenkirchen vom 12. Juli 1999, Az S 10 U 308/98).

 

 

Nichtbeachten einer roten Ampel

 

Wer als Berufskraftfahrer wegen Nichtbeachtung einer auf „Rot“ geschalteten Ampel einen Verkehrsunfall verursacht, haftet in aller Regel dem Arbeitgeber wegen grob fahrlässiger begangener positiver Vertragsverletzung für den dadurch verursachten Schaden.
Auch bei grober Fahrlässigkeit sind Haftungserleichterungen zugunsten des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Mißverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht (BAG, Urteil vom 12. November 1998, 8 AZR 221/97).


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